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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 
I. Geltungsbereich

Allen Lieferungen und Leistungen der Canon Giessen GmbH (nachfolgend: „CANON“) liegen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich vereinbart werden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn CANON diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn CANON in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von CANON sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ist die Auftragserteilung durch den Besteller als Angebot zu qualifizieren, so kann dieses Angebot durch CANON innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich eines dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Besteller berechnet.

(3) Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich durch CANON bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.

(4) Skizzen, Entwürfe, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten u.ä. Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

III. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise von CANON gelten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versandkosten, die gesondert, bei der Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung, berechnet werden.

(2) Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert. Zinsen und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen.

(3) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

(4) Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann CANON Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen CANON auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Besteller binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Abs. 1 und 2 nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

(5) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

IV.Lieferung

(1) Unsere Lieferungszeit errechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.

(2) Der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben, voraus.

(3) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von CANON ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist CANON nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche CANON nicht zu vertreten hat, verursacht werden.

(4) Verzögert CANON die Leistung, kann der Besteller die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von CANON zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(5) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

(6) Betriebsstörungen sowohl im Betrieb von CANON als auch in dem eines Zulieferers wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Besteller ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von CANON ist in diesen Fallen ausgeschlossen.

(7) CANON kann, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang vornehmen.

(8) CANON steht an den vom Besteller angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Von dem Besteller zu beschaffendes Material, gleichviel welcher Art, ist CANON frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie eventuelle Lagerspesen zu erstatten.

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen im Eigentum von CANON. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an CANON ab. CANON nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Besteller verpflichtet. den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für CANON bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist CANON auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des von CANON beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von CANON verpflichtet.

(2) CANON ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl , Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.

(3) Bei Be oder Verarbeitung von CANON gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist CANON als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be oder Verarbeitung beteiligt, ist CANON auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von CANON hinweisen und CANON unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CANON die außergerichtlichen und gerichtlichen Interventionskosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(5) Ab Eintritt des Zahlungsverzuges ist CANON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CANON nach entsprechender Mahnung berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Weder in dem Rücknahmeverlangen noch in der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Ist CANON zur Rücknahme berechtigt, hat der Besteller CANON oder einem Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen.

(8) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

VI. Gefahrübergang, Sachmängel

(1) Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe der Ware an ihn oder dessen Beauftragen, im übrigen, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch CANON.

(2) Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der pflichtgemäßen Auswahl von CANON überlassen.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Auf Wunsch des Bestellers schließt CANON auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung ab.

(4) Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

(5) Für Sachmängel haftet CANON wie folgt:

a) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von CANON nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne schriftliche Einwilligung von CANON, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von CANON nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.

b) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter Teile, die der Besteller an CANON sendet, übernimmt CANON keine Haftung für ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird das Material dabei schadhaft, so sind CANON die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

c) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen Teile sind auf Verlangen von CANON zuzusenden.

d) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehnung des betreffenden Mängels als genehmigt.

e) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist CANON berechtigt, die CANON entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

f) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

g) Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob CANON als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen will, CANON zu.

h) Wurde CANON durch den Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von CANON verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von CANON gewählte Art der Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Besteller beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruht.


VII. Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzanspruche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei

- vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,

- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CANON; insoweit haftet CANON nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,

- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers;

- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verjährung

Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit CANON arglistig gehandelt hat. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. VII. 2. gelten die gesetzlichen Fristen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Besteller hat CANON von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz, Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck , Wechsel und Urkundenprozesse, der Sitz von CANON. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) siehe Datenschutzrichtlinie

(3) Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand Mai 2018