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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Canon Giessen GmbH


§1 Allgemeines, Geltungsbereich

Allen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an CANON GIESSEN GmbH (nachfolgend: „CANON“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „Einkaufsbedingungen“) zugrunde. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausgeschlossen, auch wenn CANON diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.


§2 Angebote, Angebotsunterlagen

(1)   Angebote von CANON sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2)   Ist die Auftragserteilung des Bestellers als Angebot zu qualifizieren, so kann dieses Angebot durch CANON innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen werden.

(3)   Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich auf dem eigens hierfür vorgesehenen Bestellvordruck erfolgt sind. Die Nr. der Bestellung und unsere CANON-Teilenummer sind auf allen Schriftstücken des Lieferanten anzugeben.

(4)   An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurück zu gegeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht für offenkundigen oder bekannten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen.


§3 Lieferzeit

(1)   Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder der angegebene Liefertermin ist bindend.

(2)   Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)   Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1)   Der in der Bestellung ausgewiesene Preis zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Verpackung ein.

(2)   Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer und die CANON-Teilenummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(3)   Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt nach erfolgter Lieferung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt nach erfolgter Lieferung netto.

(4)   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.


§5 Verpackung

Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich umweltfreundliche Verpackung zu verwenden. Die Verpackung ist durch den Lieferanten, soweit sich der vereinbarte Preis nicht einschließlich Verpackung versteht, zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendungen durch uns sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. Es erfolgt keine Inrechnungstellung von Pfandgeldern für Verpackung. Die durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.


§6 Lieferung

(1)   Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung der bestellten Waren darauf zu achten, dass diese der CE-Konformität, der EU-Konformität, der RoHS-Konformität, sowie den gesundheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Sicherheitsdatenblätter beigefügt sind.

(2)   Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferungen unter Beachtung der EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und aller anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen.


§7 Gefahrenübergang, Dokumente

(1)   Die Lieferung erfolgt „Delivery Duty Paid (DDP)“ bzw. bei Seefracht „Cost, Insurance and Freight (CIF), gemäß Incoterms 2020 an genannte Adresse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2)   Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere CANON-Teilenummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.


§8 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

(1)   Uns obliegt es, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2)   Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3)   Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(4)   Vom Lieferanten erkannte oder für ihn erkennbare Mängel sind vor Auslieferung der Ware unverzüglich durch den Lieferanten anzuzeigen.


§9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

(1)   Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)   Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i.S.v. Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Maßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3)   Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung CANONs vor vom Dienstleistenden verursachten Schäden mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.


§10 Schutzrechte, Datenschutz

(1)   Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2)   Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarung zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3)   Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4)   Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

(5)   Wir dürfen im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages mit unseren Lieferanten dessen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, soweit diese Daten für die Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.


§11 Verhaltenskodex für Lieferanten

(1)   Mit der Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit uns erkennt der Lieferant den Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance (RBA) als verbindlichen Standard an.

(2)   Der RBA-Standard definiert Anforderungen in den Bereichen Arbeits- und Menschenrechte, Umwelt, Ethik und Managementsysteme, die entlang der gesamten Lieferkette eingehalten werden müssen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie diese Prinzipien aktiv umsetzen und geeignete Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung ergreifen.

(3)   Die Einhaltung des RBA-Standards ist Voraussetzung für eine nachhaltige und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

[RBA Verhaltenskodex der Canon Giessen GmbH]


§12 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

(1)   Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Dies gilt für alle Lieferungen bzw. Beistellungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an dem beigestellten Gegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen CANONS aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, sofern der Lieferant Unternehmer sein sollte. Sofern der Lieferant Verbraucher sein sollte, behalten wir uns das Eigentum an dem beigestellten Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts für den beigestellten Gegenstand vor.

(2)   Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Gegenstands durch den Lieferanten erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Lieferanten an dem beigestellten Gegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der beigestellte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des beigestellten Gegenstands zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Lieferanten tritt der Lieferant auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung des beigestellten Gegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(3)   An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4)   Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhalten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5)   Soweit die uns gem. Abs. 1 - 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.


§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1)   Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2)   Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3)   Es ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.



Stand Dezember 2025